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Tourismusförderungsfonds


Der Tourismusförderungsfonds dient der Finanzierung von touristischen Projekten auf dem Gebiet der kantonalen und regionalen touristischen Entwicklungsschwerpunkte.
In der gleichen Rubrik:

 
Kontakt Informationen
Union frib. du Tourisme
Rte de la Glâne 107 / CP
1701 Fribourg
Tel. +41 (0)26 407 70 20
uft.ftv@fribourgregion.ch
www.fribourgregion.ch
 

Der Tourismusförderungsfonds wurde durch das Tourismusgesetz von 1973 begründet. Er trat erstmals 1980 in Aktion. Im Jahr 1990 wurde das ursprüngliche Dispositiv dank der Annahme des heutigen Tourismusgesetzes durch die Möglichkeit der ausser-ordentlichen Hilfe ergänzt.

Soll dieser ausserordentliche Verfahrenstyp dem Kanton ermöglichen, Anlagen von kantonaler Bedeutung, deren Weiterbestand gefährdet ist, zu retten und so die wirtschaftliche Entwicklung der betroffenen Regionen zu sichern.

Die ausserordentlichen Hilfen erfordern gewöhnlich beträchtliche Mittel: Im Prinzip setzen sie folglich die Gewährung ausserordentlicher zusätzlicher Mittel durch den Grossen Rat zugunsten des Fonds voraus.

Dank der ausserordentlichen Hilfen konnten bis heute mehrere wichtige Bergbahnunternehmungen des Kantons gerettet werden, deren Tätigkeiten sich weiterhin vorteilhaft auf die Wirtschaft der betroffenen Regionen auswirken.

Einige Aspekte des Tourismusgesetzes des Kantons Freiburg hinsichtlich des Tourismusförderungsfonds:
  • Der Fonds unterstützt Bau- und Renovierungsarbeiten, wenn das Projekt nicht unter die ordentlichen Aufgaben der öffentlichen Körperschaften fällt, wenn das Projekt das regionale Wirtschaftsumfeld berücksichtigt, und wenn das Projekt von allgemeinem Interesse ist und von den betroffenen regionalen Körperschaften und Gemeinden entsprechend ihren finanziellen Möglichkeiten unterstützt wird.
  • Kann eine Anlage von allgemeinem Interesse und von kantonaler Bedeutung finanziell nicht mehr überleben und wird dadurch die Tourismusbranche der betroffenen Region gefährdet, so kann der Verwaltungsausschuss der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Anlage eine ausserordentliche Hilfe gewähren.
  • Ebenfalls in den Genuss von finanziellen Beiträgen des Fonds können Anlagen von kantonaler Bedeutung gelangen, die gezwungenermassen ausserhalb der touristischen Entwicklungsschwerpunkte liegen oder das kantonale Tourismusangebot bedeutend ergänzen.
  • Der Fonds wird durch einen jährlichen, im Voranschlag festgelegten Beitrag des Kantons von mindestens 500 000 Franken sowie durch einen Anteil am Ertrag der Betriebsabgaben gemäss der Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten und durch Kapitalzinsen finanziert.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds.
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